Grüne Jugend Hochtaunus SATZUNG

§1 Grundlagen

(1) Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend Hochtaunus.

(2) Sie ist politisch und organisatorisch selbständig und steht in Partnerschaft zu der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie ist die jugendliche Ansprechpartnerin von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hochtaunus, wie auch diese die parlamentarischen Ansprechpartner*innen und Vertreter*innen der Grünen Jugend Hochtaunus sind. Die Grüne Jugend Hochtaunus erkennt die Grundsätze Bündnisgrüner Politik entsprechend dem gültigen Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an.

(3) Die Grüne Jugend Hochtaunus ist ein Kreisverband der Grünen Jugend Hessen.

(4) Der Sitz der Grüne Jugend Hochtaunus ist Oberursel (Ts.).

§2 Aufgaben

Grüne Jugend Hochtaunus stellt sich folgende Aufgaben: 

– innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ihre Ziele und Vorstellungen zu wirken, die politischen Vorstellungen ihrer Mitglieder entsprechend des gültigen Grundsatzprogramms und der sonstigen gültigen programmatischen Beschlüsse zu artikulieren und zu vertreten, 

– politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen, 

– Kontakte zu anderen Jugendorganisationen zu knüpfen und eine Zusammenarbeit anzustreben, um so zu mehr Solidarität zwischen Menschen verschiedener Herkunft, sexueller Orientierung, Weltanschauung und Religion beizutragen.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Grünen Jugend Hochtaunus kann jede natürliche Person bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sein, deren Lebensmittelpunkt und/oder Wohnsitz in den Städten und Gemeinden des Hochtaunuskreises liegt und die sich zu den Zielen und Grundsätzen der Grünen Jugend Hochtaunus bekennt.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und positive Entscheidung des Vorstandes erworben. Gegen jede Zurückweisung eines Aufnahmeantrags kann bei einer “öffentlichen Sitzung” Einspruch erhoben werden, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Erreichen der Altersgrenze, Austritt, Tod oder formalen Ausschluss.

(4) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder parteipolitischen Gruppierung als BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist nicht möglich.

(5) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen, Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie Ämter der Grünen Jugend Hochtaunus zu bekleiden.

§4 “Öffentliche Sitzungen”

(1) Höchstes beschlussfassendes Gremium der Grünen Jugend Hochtaunus ist die „öffentliche Sitzung“, zu der alle Mitglieder und alle Personen, die im Einladungsverteiler sind, eingeladen werden. Es kann schriftlich oder per E-Mail eingeladen werden.

(2) Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder der Grünen Jugend Hochtaunus.

 §5 Vorstand

(1) Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der “öffentlichen Sitzungen” und die Vertretung der Grünen Jugend Hochtaunus nach innen und außen.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens vier gleichberechtigten Sprecher*innen.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der “Öffentlichen Sitzung” gemäß des Frauenstatuts von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

Eine vorzeitige Abwahl ist durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern jederzeit möglich. Die Abwahl muss jedoch auf einer zweiten Sitzung, für die auf diesen Tagesordnungspunkt gesondert hingewiesen wird, ebenfalls mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in Verbindung mit der Neubesetzung bestätigt werden.

(4) Auf Antrag von 4 Mitgliedern muss innerhalb von 1 Woche eine Öffentliche Sitzung einberufen werden.

(5) Im Fall des Rücktritts eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder sind unverzüglich Nachwahlen anzusetzen. Im Fall des Rücktritts aller Vorstandsmitglieder haben diese ihre satzungsmäßigen Geschäfte bis zum Zeitpunkt der Neuwahlen weiterzuführen.

(6) Jeweils die Hälfte des gewählten Vorstandes, jedoch mindestens 2 Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung der Grünen Jugend Hochtaunus berechtigt.

(7) Die Mitglieder des Vorstandes sollen vor Ablauf der einjährigen Amtszeit einen Tätigkeitsbericht vorlegen.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder der Grünen Jugend Hochtaunus sein.

(9) Der Vorstand tagt öffentlich.

§6 Revision

(1) Die Revision besteht aus mindestens einem, aber höchstens 2 Mitgliedern. Mitglieder der Revision dürfen kein Teil des Vorstandes der Grünen Jugend Hochtaunus sein.

(2) Mitglieder der Revision werden mit der Mehrheit der Stimmen für die Dauer eines Jahres am Tage der Vorstandswahlen gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 

(3) Die Aufgabe der Revision ist die Überprüfung der Kasse der Grünen Jugend Hochtaunus. Diese Überprüfung kann jederzeit bei Anwesenheit des zuständigen Vorstandsmitgliedes stattfinden. Eine Überprüfung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.  

§7 Beauftragte

(1) Die Grüne Jugend Hochtaunus kann für bestimmte Aufgabenbereiche eine*n Beauftragte*n benennen. Der*die Beauftragte* wird mit absoluter Mehrheit von der “öffentlichen Sitzung” ernannt. Die Wiederwahl ist möglich. Eine Abwahl ist durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder in Verbindung mit der Neubesetzung des Amtes jederzeit möglich.

§8 Delegierte für den Landesbeirat der Grünen Jugend Hessen und andere Gremien

(1) Abweichend von den §§ 5 und 8 der Satzung obliegt die Ausführung der Beschlüsse der “öffentlichen Sitzungen” und die Vertretung der Grünen Jugend Hochtaunus auf den Sitzungen des Landesbeirats der Grünen Jugend Hessen oder anderen Gremien den dafür gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten.

(2) Die Delegierten und Ersatzdelegierten werden von der “öffentlichen Sitzung” für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Eine Abwahl ist durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder in Verbindung mit der Neubesetzung der Delegierten- und Ersatzdelegiertenämter der Abgewählten jederzeit möglich.

(3) Im Fall des Rücktritts der Delegierten sind unverzüglich Neuwahlen anzusetzen. Die satzungsmäßigen Geschäfte der Delegierten sind bis zum Zeitpunkt der Neuwahlen von den bisherigen Delegierten weiterzuführen.

(4) Die Delegierten bzw. Ersatzdelegierten, welche an der Sitzung des Landesbeirats oder anderer Gremien teilgenommen haben, sollen auf der der jeweiligen Landesbeiratssitzung/Gremiensitzung folgenden “öffentlichen Sitzung” einen mündlichen Bericht erstatten.

(5) Die Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landesbeirat der Grünen Jugend Hessen und andere Gremien müssen Mitglieder der Grünen Jugend Hochtaunus sein.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes und die Jugendkontaktstelle können für die Delegierten- und Ersatzdelegiertenämter kandidieren.

§9 Ehrenmitgliedschaft

(1) Es besteht die Möglichkeit, Personen, die sich in besonderer Weise um die Grüne Jugend Hochtaunus verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. 

(2) Ihr Tätigkeitsbereich beschränkt sich auf repräsentative Aufgaben.

§10 Allgemeine Bestimmungen

(1) Wahlen sind offen oder auf Antrag eines Mitglieds der jeweiligen Versammlung geheim durchzuführen.

(2) Der Vorstand wird geheim gewählt. Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Im zweiten Wahlgang gewählt ist die Person, welche die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wenn dann noch immer Stimmengleichheit besteht, entscheidet das Los.

(3) Die “öffentliche Sitzung” ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Tage vorher geladen wurde und 3 Mitglieder anwesend sind.

(4) Die Beschlussfähigkeit der “öffentlichen Sitzung” kann jederzeit auf Antrag eines Mitglieds überprüft werden.

(5) Die Satzung kann von der “öffentlichen Sitzung” nur mit einer 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Tagesordnung der “öffentlichen Sitzung” angekündigt wurde.

(6) Programmatische Grundsatzbeschlüsse und das Grundsatzprogramm können von der “öffentlichen Sitzung” nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Tagesordnung der “öffentlichen Sitzung” angekündigt wurde.

(7) Sonstige Beschlüsse werden auf Antrag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit oder mehr als 50% Enthaltungen ist ein Antrag abgelehnt.

(8) Für die finanziellen Angelegenheiten der Grünen Jugend Hochtaunus ist bei Bedarf mit absoluter Mehrheit eine Finanzordnung zu erlassen. Diese Finanzordnung kann in der Folgezeit ebenfalls mit absoluter Mehrheit geändert oder ergänzt werden.

(9) Zu Wahlen und Satzungsänderungen, sowie für programmatische Grundsatzbeschlüsse muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail eingeladen werden. Die Satzungsänderungsanträge sowie die Anträge zum Erlass und zur Änderung der Finanzordnung sind der Einladung beizufügen.

(10) Alle Ämter werden gemäß des Frauenstatuts von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN besetzt.

(11) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 §11 Ausschluss / Schiedsverfahren

(1) Bei vereinsschädigendem Verhalten ist der Verbandsausschluss möglich.

(2) Näheres regeln die Satzung der Grünen Jugend Hessen und die Geschäftsordnung des Landesschiedsgerichts der Grünen Jugend Hessen.

 §12 Auflösung

(1) Die Auflösung der Grünen Jugend Hochtaunus kann durch Antrag von mindestens einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder eingeleitet werden. Die Auflösung muss durch eine eigens dafür einberufene “öffentliche Sitzung” ebenfalls mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt werden. Hierfür muss mindestens einen Monat vorher schriftlich eingeladen werden.

(2) Das Restvermögen fällt dann dem Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu, mit der Auflage, es für jugendpolitische Zwecke zu verwenden.

§ 13 Salvatorische Klausel

(1) Sollten Teile der Satzung geändert werden, haben die restlichen Teile weiter Bestand.

 §14 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt zum 28.09.2006 in Kraft, mit Änderung vom 28.11.2019.